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1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA) die allgemeinen Regeln über die internationale Zuständigkeit, insbesondere auch § 35b FGG. 2. Tatsächlich Umstände, die zur Anordnung der Entziehung des Personensorgerechts führen können, sind geeignet, ein Kind in seiner Person ernstlich zu gefährden. Hieraus ergibt sich auf Grund der Gefährdungszuständigkeit nach Art. 8 MSA die Anwendung deutschen Rechts, und zwar unabhängig davon, ob Vorbehalte im Hinblick auf Art. 3 MSA bestehen (hier: bei libanesischen Staatsangehörigen). 3. Hat ein Kind in einer Pflegefamilie Aufnahme gefunden und dauert das Pflegeverhältnis über längere Zeit an (hier: fünfjähriges Kind, das im Alter von fünf Monaten zu der Pflegefamilie gekommen ist), kann sich daraus eine Beziehung entwickeln, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. 4. Das Herauslösen eines Kindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. 5. In Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, ist daher anzustreben, ein Pflegeverhältnis nicht generell so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern nahezu in jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. 6. Bei einem Streit um die Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist in jedem Fall konkret abzuwägen zwischen der nach Art und Ausmaß abzuschätzenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Aufhebung des Pflegeverhältnisses und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an der Rückführung. Im Streit zwischen der Pflegefamilie und den Eltern

OLG Hamm (15 W 216/96) | Datum: 17.03.1997

FGPrax 1997, 145 FamRZ 1998, 447 NJW-RR 1997, 1299 NJWE-FER 1997, 272 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst). 4. Besteht zwischen Geschwistern (hier: vier und sechs Jahre alt) eine enge Bindung, dann kommt eine Trennung der Kinder nicht in Frage. Für die Kinder haben sich bereits durch die Trennung der Eltern erhebliche psychische Belastungen ergeben. Weitere durch eine Trennung der Geschwister bedingte Belastungen wären dem Wohl der Kinder abträglich. 5. Leben Eltern weit auseinander (hier: ein Elternteil in Deutschland, der andere in Wales), gehen zudem ihre Auffassungen über die zukünftige Gestaltung des Lebens der Kinder so stark auseinander, daß mit einvernehmlichen und dem Interesse der Kinder dienenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann, und

OLG Hamm (6 UF 693/97) | Datum: 02.09.1998

Anmerkung G. Hohloch JuS 1999, 710 DRsp I(167)445b-c FamRZ 1999, 320 JuS 1999, 710 NJW-RR 1999, 372 OLGReport-Hamm 1999, 37 [...]

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