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»Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 56g Abs. 5, 69e FGG muß in der Vergütungsentscheidung durch den Rechtspfleger erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung durch den Vormundschaftsrichter ist nicht möglich.«
a.A. LG Passau, 4.3.1999, Az. 2 T 47/99, BtPrax 1999, 158 FamRZ 2001, 376 [...]