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1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig. 4. Weigern sich die (hier 12 und 13 Jahre alten Kinder) vehement, irgendeinen Kontakt zum anderen Elternteil (hier: dem Vater) aufzunehmen und liegt auf seiten dieses Elternteil ein erhebliches Gewaltpotential vor, das sich bereits in körperlichen Mißhandlungen des sorgeberechtigten Elternteils und im Gebrauch einer Schußwaffe geäußert hat, dann führt dies zum Ausschluss des Umgangsrechts, wenn zudem dem anderen Elternteil in einem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen, psychopathischer Reaktion und beängstigenden Reaktionsstörungen bescheinigt wurde. In einem solchen Fall würde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zu massiven psychischen Beeinträchtigungen der beiden Kinder führen.

OLG Bamberg (2 UF 286/97) | Datum: 30.09.1998

DRsp I(167)442i-j FamRZ 1999, 951 NJW-RR 1999, 515 OLGR-Bamberg 1999, 169 OLGReport-Bamberg 1999, 169 [...]

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht richtet sich auch im Verbundverfahren nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens. 2. Bei dem 'gewöhnlichen Aufenthalt' nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen handelt es sich um einen faktischen Wohnsitz, der zwar Daseinsmittelpunkt sein muß, ohne daß aber der Wille erforderlich ist, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen. 3. Gelegentliche auch längere Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland (hier: Italien) wirken sich auf den Aufenthalt im Inland nicht aus, wenn es sich nach den Umständen um reine Besuche handelt. 4. Verbringt ein mitsorgeberechtigter Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils zurück in das Heimatland, dann wirkt sich der entgegenstehende Wille des anderen rein tatsächlich derart aus, daß der Aufenthaltswechsel jedenfalls nicht sofort eintritt (hier: Verlegung des Wohnsitzes im Januar, Entscheidung im März). 5. In der Regel ist die für die Begründung des gewöhnliche Aufenthalts notwendige Verfestigung der sozialen Bindungen erst nach sechs Monaten erfolgt. 6. Vorläufige Anordnungen zur elterlichen Sorge sind zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und das Kindesinteresse nicht mehr genügend wahrnehmen würde. 7. Verbringt ein Elternteil das Kind in sein Heimatland, um dadurch jede möglicherweise nachteilige Sorgerechtsentscheidung zu verhindern, so rechtfertigt dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil.

OLG Bamberg (7 WF 49/96) | Datum: 28.03.1996

FamRZ 1996, 1224 [...]

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