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Zwar bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu Erteilung einer Auskunft nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruches, jedoch ist ausnahmsweise der Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund ganz besonderer Umstände, die im konkreten Fall materiell-rechtlich einer Auskunftspflicht entgegenstehen, nach dem Streitwert einer auf Auskunft gerichteten Berufung des Unterhaltsberechtigten festzusetzen, wenn diese Umstände das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsschuldners als schwerwiegend erscheinen lassen. Ist gem. Art .18 Abs. 1 S.1 EGBGB für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht selbst das Sachrecht des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten maßgebend, so bestimmt dieses Sachrecht auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch als einer Vorstufe der Unterhaltsgewährung. Der an sich gem. den §§ 1615a, 1605 Abs. 1 BGB dem nichtehelichen Kind gegen die Mutter zustehende Auskunftsanspruch kann aufgrund einer aus § 242 BGB folgenden Unzumutbarkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht aufgrund besonderer Umstände entfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Menschenwürde der auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Kindesmutter über Jahre hinweg in der Familie des Kindesvaters in schwerster Weise verletzt worden ist.

LG Kiel (5 T 64/84) | Datum: 21.06.1995

FamRZ 1996, 47 [...]

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