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1. Vorläufige Anordnungen oder Zwischenentscheidungen, daß derzeit im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden werden kann, kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Das Sorgerechtsverfahren wird vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht, in dessen Rahmen das Gericht Beweiserhebungen oder vorläufige Maßnahmen anordnen oder rechtliche Hinweise über den Sachstand oder die noch durchzuführenden Ermittlungen geben kann. Ein Beschluß, daß derzeit einem Antrag nicht entsprochen wird, ist dagegen nicht möglich. Wegen der Meistbegünstigungstheorie muß ein solcher Beschluß, da formell falsch gefaßt, so ausgelegt werden, daß er angefochten werden kann. 2. Fehlende Mitarbeit oder Verhinderung des Umgangsrechts können einen Grund darstellen die Erziehungseignung des Sorgeberechtigten zu verneinen. 3. Weigert sich ein Kind sich von einem Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht alle notwendigen Ermittlungen selbst anstellen., wobei die erforderlichen Anhörungen auch im Beisein des Sachverständigen durchgeführt werden können. Daneben kommt eine Anhörung der Lehrer, Hausärzte, Verwandte und sonstiger Personen in Betracht, die Angaben zum Entwicklungsstand des Kindes machen können.

OLG München (12 WF 712/96) | Datum: 08.05.1996

vgl. auch Oelkers, Formelle und materielle Fragen des Umgangsrechts nach § 1634 BGB , FamRZ 1995, 449; Oelkers, Die Rechtsprechung zur elterlichen Sorge - eine Übersicht über die letzten fünf Jahre, FamRZ 1995, 1097; [...]

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