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1. Mit der Zielsetzung des Betreuungsrechts, eine umfassende Betreuung hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und dazu Berufsbetreuer zu verpflichten, ist es nicht vereinbar, Mittellosigkeit des Betreuten auch in den Fällen zu verneinen, in denen der Berufsbetreuer, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten, nicht ohne weiteres auf tatsächlich vorhandene Geldmittel des Betreuten zurückgreifen kann. 2. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB liegt deswegen auch dann vor, wenn er zwar einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat, der aber auf Grund der Verweigerung des Ehepartners für den Betreuer nur auf dem Prozeßweg durchsetzbar wäre. 3. Kann das Vormundschaftsgericht die Mittellosigkeit des Betreuten nicht zweifelsfrei positiv feststellen, darf dieser Mangel an Beweisen nicht zu Lasten des Betreuers gehen mit der Folge, daß er auf gerichtliche Schritte gegen den Betreuten zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches verwiesen wird. Er hat dann einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
FamRZ 1996, 1349 JurBüro 1996, 437 NiedersRpfl 1996, 206 [...]