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»Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).«
DAVorm 1994, 736 EzFamR ZPO § 323 Nr. 41 FamRZ 1994, 767 OLGReport-Düsseldorf 1994, 51 [...]