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1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind. 5. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine vollständige Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder war nicht Ziel des Kindesunterhaltsgesetzes. Eine Gleichstellung auch in prozessualer Hinsicht hätte ausdrücklich erfolgen und im Gesetzestext seinen Niederschlag finden müssen.

OLG Dresden (10 ARf 34/98) | Datum: 27.10.1998

Anmerkung van Els FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 449 NJW 1999, 797 OLGR-Dresden 1999, 110 OLGReport-Dresden 1999, 110 [...]

1. Das Scheidungsverbundverfahren gemäß § 623 ZPO erlaubt es, auf Antrag der Parteien Folgesachen für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zu regeln. Wird Kindesunterhalt im Rahmen des Verbundes geltend gemacht, kann eine Verurteilung erst ab dem auf den Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Tag erfolgen. Kindesunterhalt für die Trennungszeit kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur durch eine einstweilige Anordnung zugesprochen werden. 2. Fiktives Einkommen kann einem Unterhaltspflichtigen nur dann zugerechnet werden, wenn außer dem fehlenden Willen oder unzureichenden Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auch festgestellt werden kann, daß der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seines Gesundheitszustandes ein Einkommen unter den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt hätte erzielen können (hier: Begrenzung des möglichen Bruttoeinkommen auf 2.400 DM bei einem Maschinenbauer, der längere Zeit nicht gearbeitet hat und 47 Jahre alt ist). 3. Wird für ein weiteres Kind Kindesunterhalt nicht geltend gemacht, da dieses Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält, so ist diese Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung der Ansprüche des klagenden Kindes gleichwohl zu berücksichtigen (hier: in Form von Einsatzbeträgen für beide Kinder bei der Mangelfallberechnung).

OLG Dresden (20 UF 17/97) | Datum: 21.05.1997

FamRZ 1998, 1389 OLGR-Dresden 1998, 230 OLGReport-Dresden 1998, 230 [...]

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