Sortieren nach
1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre. 3. Die Bestandskraft der isolierten Sorgerechtsentscheidung ist zu relativieren. Es ist insofern zu beachten, daß Entscheidungen nach § 1672 BGB a.F. immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren nach § 1671 BGB a.F. getroffen wurden, ihnen insoweit nur ein vorläufiger Charakter zukam. Die Annahme einer immanenten Beschränkung der Bestandskraft liegt nahe. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung aus § 1672 BGB a.F. außer acht. Die im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung würde unabhängig von den Vorstellungen und Bestrebungen der Eltern zu einer endgültigen Entscheidung aufgewertet, die zudem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden könnte, also nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung
FamRZ 1998, 1315 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) NJW 1999, 68 [...]
1. Bestellt das Gericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens (hier: Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB) einen Pfleger für das Kind nach § 50 FGG, dann ist der sorgeberechtigte Elternteil beschwerdeberechtigt, §§ 621a Abs. 1 ZPO, 19, 20 FGG, da die Bestellung eines Verfahrenspflegers den betroffenen Teil des Sorgerechts beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Elternrecht ist ebenso wie bei der Bestellung eines Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB darin zu sehen, daß ein Teilbereich der elterlichen Sorge nicht mehr von dem sorgeberechtigten Elternteil allein wahrgenommen werden kann. 2. Erscheint es nach den Umständen des Falles und insbesondere nach der Anhörung des Kindes nicht ausgeschlossen, daß ein Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil erfolgen wird, und erscheint zudem die Kompetenz des sorgeberechtigten Elternteils, unter Hintansetzung der partnerschaftliche Konflikte sich im Interesse des Kindeswohls um eine einverständliche Lösung des Konflikts zu bemühen, stark eingeschränkt, so rechtfertigt dies die Folgerung, daß die Kindesinteressen unter Umständen den eigenen Interessen des sorgeberechtigten Elternteils nachgeordnet und damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, und damit letztendlich die Bestellung eines Pflegers nach § 50 FGG.
FPR 1999, 356 FamRZ 1999, 41 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) [...]