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Zwar bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu Erteilung einer Auskunft nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruches, jedoch ist ausnahmsweise der Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund ganz besonderer Umstände, die im konkreten Fall materiell-rechtlich einer Auskunftspflicht entgegenstehen, nach dem Streitwert einer auf Auskunft gerichteten Berufung des Unterhaltsberechtigten festzusetzen, wenn diese Umstände das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsschuldners als schwerwiegend erscheinen lassen. Ist gem. Art .18 Abs. 1 S.1 EGBGB für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht selbst das Sachrecht des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten maßgebend, so bestimmt dieses Sachrecht auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch als einer Vorstufe der Unterhaltsgewährung. Der an sich gem. den §§ 1615a, 1605 Abs. 1 BGB dem nichtehelichen Kind gegen die Mutter zustehende Auskunftsanspruch kann aufgrund einer aus § 242 BGB folgenden Unzumutbarkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht aufgrund besonderer Umstände entfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Menschenwürde der auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Kindesmutter über Jahre hinweg in der Familie des Kindesvaters in schwerster Weise verletzt worden ist.

LG Kiel (5 T 64/84) | Datum: 21.06.1995

FamRZ 1996, 47 [...]

Einkünfte, die aus Überstunden resultieren, die üblicherweise in dem ausgeübten Beruf anfallen, zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Lediglich dann, wenn insoweit ein überobligationsmäßiger Arbeitseinsatz vorliegt, sind diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Leistet der Unterhaltsschuldner über längere Zeit Überstunden, die 50% eines achtstündigen Arbeitstages überschreiten, so stellen die Einkünfte aus diesen Überstunden Einkünfte aus überobligationsmäßigem Arbeitseinsatz dar und sind daher unterhaltsrechtlich irrelevant. Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind ohne Einzelnachweise regelmäßig mit 0,45 DM pro gefahrenem Kilometer anzuerkennen. Lebt der Unterhaltpflichtige mit seiner Ehefrau zusammen, so schuldet er ihr zwar keine Unterhaltsrente in Geld (etwa aus § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB, sondern Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB, wobei dieser überwiegend als Naturalunterhalt, etwa durch Gewährung von Wohnung, Verpflegung, Bekleidung usw. erbracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 668; OLG Schleswig, FamRZ 1989, 997, 1000). Dieser Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder, gleichgültig ob sie ehelich oder nichtehelich sind, gleichrangig (§ 1609 BGB). In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum (vgl. BVerfG, FamRZ 1988, 1139, 1140; 1990, 959, 961; 1993, 285) ist der Mindestbedarf der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehefrau, wenn diese erwerbstätig ist, mit zur Zeit 1,300 DM und wenn diese nicht erwerbstätig ist mit zur Zeit 975,00 DM monatlich zu bemessen. Auf den Mindestbedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist Erziehungsgeld nicht anzurechnen, da nach § 9 S. 1 BErzGG Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt werden und der Barunterhaltspflichtige nicht durch das Erziehungsgeld entlastet werden soll (vgl. BT-Drucks. 10/3792; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 820). In die

LG Kiel (5 S 125/93) | Datum: 09.03.1994

FamRZ 1994, 984 [...]

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