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Sollte die Abfindung von vornherein als wirtschaftliche Grundlage für die neue Ehe der Unterhaltsberechtigten und nicht dem Aufbau und Erhalt deren eigenen Existenz dienen und hatte der Pflichtige von alledem nichts gewußt, kann dies dem Anstandsgefühl derart zuwiderlaufen, daß der Abfindungsvertrag seiner ganzen Art nach als sittenwidrig und nichtig anzusehen ist.
DR 1939, 306, 308 LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 16 RGZ 159, 157 [...]