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OLG Köln (3 U 60/91) | Datum: 11.10.1991
»Die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Haftung zu gleichen Teilen ist eine bloße Hilfsregel für den Fall, daß jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Eine abweichende Bestimmung kann sich ... aus der besonderen [...]