Sortieren nach
Die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes durch das Vormundschaftsgericht kann nicht vor Geburt des Kindes erfolgen. Sie würde als bedingtes Geschäft gegen § 1724 BGB verstoßen. Eine Zulässigkeit kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1600b Abs. 2 BGB hergeleitet werden.
DRsp I(167)311a FamRZ 1984, 98 NJW 1984, 876 OLGZ 1983, 434 Rpfleger 1984, 16 [...]
Ist ein Vorname eingetragen, obwohl er nicht wirksam erteilt worden ist, so ist das Geburtenbuch zu berichtigen, wenn der wirklich erteilte Vorname hiervon abweicht. Ob der eingetragene Vorname mit dem dem Kind erteilten Vornamen übereinstimmt, richtet sich nach der Person des Namensträgers, mithin der des Kindes, so daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (Personalstatut). Das Kind eines deutschen Vaters und einer türkischen Mutter besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 EGBGB geht die Rechtsstellung des Kindes als Deutscher vor, so daß für das Kind deutsches Recht anzuwenden ist. Die Eltern bestimmen nach deutschem Recht gemeinsam den Vornamen des Kindes. Wurde dem erteilten deutschen Vornamen zusätzlich ein türkischer Vornamen im Geburtseintrag zugefügt,ohne daß beide Elternteile dem zugestimmt haben, so muß dieser türkische Vorname durch Berichtigung des Geburtseintrages gestrichen werden.
IPRax 1992, 51 JuS 1990, 848 NJW 1990, 1423 OLGZ 1990, 139 [...]
a. Ist den Eltern die Personensorge zuvor vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB entzogen worden, so ist für die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind das Familiengericht zuständig. b. Ist jedoch das Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB noch nicht abgeschlossen, weil wie hier den Eltern die gesamte elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung entzogen wurde, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht für die Umgangsregelung zuständig.
FamRZ 1993, 228 MDR 1993, 352 NJW-RR 1993, 328 OLGZ 1993, 129 [...]