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1. Der Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz - Entschädigung - eines im Betreuungsverfahren gemäß § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich in Ermangelung anderer gesetzlicher Vorschriften nach dem § 1835 in Verbindung mit den §§ 1905, 1908i BGB, sei es in direkter oder entsprechender Anwendung. 2. Eine Abrechnung des Rechtsanwalts-Verfahrenspflegers über § 1835 Abs. 3 BGB nach der BRAGO kommt in Betreuungsverfahren nur in Betracht, wenn aus sachlichen Gesichtspunkten die anwaltliche Vertretung gerade in diesem Verfahren geboten war.
DAVorm 1996, 734 FamRZ 1996, 1346 NJWE-FER 1996, 57 OLGReport-Oldenburg 1996, 177 [...]