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1. Bei der Bemessung des Unterhalts gegenüber pflegebedürftigen Eltern kann der Unterhaltsschuldner neben dem sogenannten Selbstbehalt den Unterhalt für die Kinder und eine angemessene Reparaturrücklage für das selbstgenutzte Einfamilienhaus einkommensmindernd geltend machen. Demgegenüber können anspruchsmindernd Rücklagen für Kleidungsstücke und Aufwendungen für kulturelle Zwecke nicht berücksichtigt werden. 2. Ist die Altersversorgung des Unterhaltsschuldners anderweitig gesichert, kann er dem Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern Beiträge zur Lebensversicherung, welche der Bildung von Kapital dienen, nicht einkommensmindernd als Vorsorgeaufwendungen entgegen halten. Ebensowenig kann der Unterhaltsschuldners dem Unterhaltsanspruch der Eltern Kosten für Nachhilfe, Sport und Fahrten zur Schule der Kinder, sowie Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, die der Vermögensbildung dienen, entgegenhalten. Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ist mit 1.400,00 DM in Ansatz zu bringen.
Siehe zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Stoffregen, FamRZ 1996, 1496 FamRZ 1996, 1494 [...]