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Selbst wenn Kinder widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKiEntÜ zurückgehalten werden, ist ihre Rückgabe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung widersetzen. Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, vor deren Erreichen die Berücksichtigung des Kindeswillens ausgeschlossen ist, existiert nicht.
FPR 1996, 88 FamRZ 1995, 955 NJW-RR 1995, 1222 OLGReport-Celle 1995, 39 [...]
1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend. 2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4a EGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.
DRsp I(165)233c-e (Ls) FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 667 OLGReport-Brandenburg 1996, 53 [...]