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Wurde Eltern anläßlich der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge belassen, so rechtfertigt ein Streit der Eltern über den Unterhaltsanspruch des Kindes bei im übrigen bestehendem Konsens der Eltern nicht die Abänderung der Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß § 1696 BGB.
Vgl. hierzu die Beschwerdeentscheidung des OLG Saarbrücken - 9 WF 77/96 - vom 07.08.1996 [...]