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»Den erhöhten Stundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG kann auch noch nach Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30.6.2001 durch Art. 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl I, 897) derjenige Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung gemäß § 2 BVormVG durchführen will (im Anschluß an BayObLG, 17.5.2000, 3Z BR 78/00, BtPrax 2000, 214).«
BtPrax 2001, 220 FGPrax 2001, 117 OLGReport-Karlsruhe 2001, 218 [...]
1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten ist unter anderem nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer gleicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden. 2. Sind weder Modellrechnungen noch die Umstände, die ein Büro mittleren Zuschnitts für einen Berufsbetreuer dieser Qualifikation ausmachen, bekannt, ist bei der Festlegung des Stundensatzes eine Orientierung an den in der Rechtsprechung bereits zugrunde gelegten Stundensätzen für Berufsbetreuer nicht ermessensfehlerhaft. 3. Für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Politikwissenschaftlers mit Nebenfächern Soziologie und Jura ist unter Beachtung dieser Grundsätze ein Stundensatz von 100 DM ohne Mehrwertsteuer angemessen.
AnwBl 1998, 615 EzFamR aktuell 1998, 280 FamRZ 1999, 460 OLGReport-Karlsruhe 1998, 373 [...]