1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]
1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]
Führt ein Rechtsanwalt Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung, so ist ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB stets an der oberen Grenze des nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB geltenden Rahmens zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Aufwand für die Kanzlei ist aber in der Regel mit diesem Stundensatz abgegolten.
BtPrax 1993, 71 DAVorm 1993, 102 FamRZ 1993, 476 Rpfleger 1993, 155 [...]
1. Bettgitter und Bauchgurte am Rollstuhl sind dann freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn sie den Betreuten gegen seinen natürlichen Willen daran hindern, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentziehung liegt damit begrifflich nicht vor, wenn sich ein Betreuter auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder auf Grund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens nicht in der Lage ist. 2. Bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret für den Betreuten auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm selbst als Einschränkung empfunden wird und in welchem Umfang sie für den Betreuten gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist.
BtPrax 1993, 172 DAVorm 1993, 855 FamRZ 1993, 1490 OLGZ 1994, 188 [...]
1. Zu den sogenannten 'anderen Hilfen' im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zählen in erster Linie tatsächlich unterstützende Maßnahmen, ohne daß es rechtsgeschäftlicher Handlungen bedarf. Daher helfen derartige Hilfen für den Bereich der Vermögenssorge nicht weiter, so daß sie der Bestellung eines Betreuers für diesen Bereich nicht entgegenstehen. 2. Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, hindert die Anordnung einer Betreuung nicht, wenn auf Grund der Geistesschwäche des Betreuten die Wirksamkeit der Vollmachten und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert ist.
BtPrax 1993, 102 DAVorm 1993, 347 FamRZ 1993, 850 Rpfleger 1993, 243 [...]