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Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt. 2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet. 3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
EzFamR aktuell 1995, 411 FamRZ 1996, 678 JurBüro 1996, 23 NJW-RR 1996, 180 [...]