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Wenn eine Entscheidung gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nach Fristablauf mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann, tritt formelle Rechtskraft ein. Auch für Entscheidungen in isolierten Hausratsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens gemäß den §§ 1361a BGB, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 18a HausratsVO gilt die Anfechtbarkeit mit der befristeten Beschwerde. Eine derartige Entscheidung ist neben der formellen auch nach den §§ 16 Abs. 1, 18a HausratsVO der materiellen Rechtskraft fähig. Die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsverfahrens nach rechtskräftigem Abschluß eines vorangegangenen Verfahrens setzt voraus, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Darüber hinaus muß die Änderung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden ( § 17 HausratsVO ).
EzFamR aktuell 1997, 198 FamRZ 1997, 892 OLGReport-Köln 1997, 162 [...]
1. Wird die Betreuung eines vermögenden Betreuten von dem Berufsbetreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz seiner Vergütung nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt werden. 2. Dabei ergeben sich für einen Rechtsanwalt Stundensätze zwischen 80 und 200 DM.
EzFamR aktuell 1997, 201 FamRZ 1997, 1350 MDR 1997, 652 [...]
Auch wenn der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG zulässig. Der Wert der Anrechte, die durch die frühere Entscheidung übertragen oder begründet worden sind, ist mit dem Wert der Anrechte zu vergleichen, die nach der Neuberechnung dem Berechtigten insgesamt zu übertragen oder für ihn zu begründen wären. Dazu zählen auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragende oder zu begründende Anrechte.
EzFamR aktuell 1997, 164 FamRZ 1998, 169 OLGReport-Köln 1997, 179 [...]