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Klagt in Elternteil den Unterhalt für das in seiner Obhut lebende, minderjährige Kind gem. § 1629 Abs. 3 BGB in gesetzlicher Prozeßstandschaft ein, so überdauert diese gesetzliche Prozeßstandschaft den rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses (BGH - IVb ZR 3/89 - vom 15.11.1989, FamRZ 1990, 283 = NJW-RR 1990, 323). Wurde der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt in vollstreckbaren Urkunden nach §§ 59 ff. KJHG bzw. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO tituliert, so können diese Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) abgeändert werden. Da diese Urkunden ohne Mitwirkung des Unterhaltsgläubigers erstellt sind, ist zu ihrer Abänderung weder das bei Urteilen bestehende Erfordernis der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (§ 323 Abs. 2 ZPO) zu erfüllen, noch ist der Unterhaltsgläubiger bei seinen Abänderungsbegehren an die bei Verträgen zu beachtenden Grundsätze über die Veränderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gebunden. Ist der Unterhaltsschuldner, der weder nach handelsrechtlichen noch steuerrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist noch freiwillig eine Buchführung betreibt, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und ermittelt er den steuerlichen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), ist diese Art der Gewinnermittlung unterhaltsrechtlich nicht verwehrt hat, da der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen im wesentlichen die Qualität der Gewährung von steuerlichen Privilegien zukommt. Können in einem derartigen Fall weder der Unterhaltsschuldner noch der Unterhaltsgläubiger nähere Angaben zur Höhe des tatsächlich erzielten Gewinns machen, kann das Familiengericht zur Förderung des Verfahrens und im Einvernehmen der Parteien eine amtliche Auskunft des für den landwirtschaftlichen Betrieb des Unterhaltsschuldners zuständigen Landwirtschaftsamts zu der Frage einholen, wie dort die Ertragskraft des landwirtschaftlichen

AG Backnang (1 F 192/95) | Datum: 23.02.1996

DAVorm 1996, 403 [...]

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