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Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO entfällt erst dann, wenn aus dem abzuändernden Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Verzichtet der Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) angegriffenen Titel, ohne den Titel herauszugeben, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage. Dies gilt erst recht, wenn der Verzicht unter der Einschränkung erteilt wird, er werde widerruflich erteilt und werde ungültig, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse geändert haben.
DAVorm 2000, 165 FamRZ 2000, 905 OLGReport-Karlsruhe 2000 174 [...]
1. Ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens und einen etwaigen Entscheidungsbedarf in der Betreuungssache sind die zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften von dem Gericht, bei dem sie bis zum 31.12.1991 anhängig waren oder geführt wurden, an das nunmehr zuständige Aufenthaltsgericht des Betroffenen zwingend abzugeben. 2. Bei Zuständigkeitsdifferenzen zwischen den beteiligten Gerichten entscheidet auch in diesem Fall das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 46 Abs. 2 FGG.
BtPrax 1992, 39 DAVorm 1992, 511 FamRZ 1992, 976 Rpfleger 1992, 250 [...]
Auch wenn der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Titulierung seiner Unterhaltsforderung Der Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO wenn er seine Mitarbeit an der Errichtung eines gebührenfreien Unterhaltstitels durch das Jugendamt ( oder Amtsnotar ) verweigert.
DAVorm 1979, 598 DRsp IV(409)176 FamRZ 1979, 630 Justiz 1979, 265 MDR 1979, 677 NJW 1979, 1464 [...]