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1. Nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. hat jede Person vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form, daß jeder Beteiligter sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann. 2. Aus diesem Grundsatz folgt, daß das Unterlassen der Anhörung im Rechtsmittelverfahren der leiblichen Mutter des volljährigen Anzunehmenden auf ihre Verfassungsbeschwerde hin zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses führt, und nicht nur zur Beseitigung der Rechtskraft, da es nicht nur um die Nachholung des unterlassenen rechtlichen Gehörs geht, sondern um die Herstellung einer Verfahrensposition.
vgl. BVerfG, 8.2.1994, Az. 1BvR 766/89, NJW 1994, 1053 NJW-RR 1998, 1697 [...]