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1. Siedeln Eheleute, von denen einer deutscher Volkszugehörigkeit ist, nach ihrer Heirat in Kasachstan nach Deutschland um, dann steht ihnen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rechtswahl zu. 2. Nach der Wahl deutschen Rechts steht ihnen die Möglichkeit zu, durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erstmals einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen, auch wenn bei der Heirat bereits ein Ehename nach sowjetischem beziehungsweise kasachischem Recht bestimmt worden war. 3. Das Recht zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht durch die damalige Festlegung auf den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen verbraucht, denn eine beabsichtigte Folge der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtswahl ist die Möglichkeit zur nachträglichen Neubestimmung des Ehenamens. Die in dieser Hinsicht nach der Neufassung des Art. 10 EGBGB durch das FamNamRG 1994 verbliebenen Zweifel sind durch die jüngsten familienrechtlichen Reformgesetze beseitigt worden, indem die im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § 1355 BGB als entbehrlich und der Wegfall der Befristung in § 1355 Abs. 3 BGB und die Aufhebung des § 13a Ehegesetz als ausreichend angesehen worden sind. Dieser bewußten gesetzgeberischen Entscheidung ist die Folgerung zu entnehmen, dass mit der Eröffnung der kollisionsrechtlichen Rechtswahl das Recht zur Neubestimmung des Ehenamens einhergeht.

OLG Stuttgart (8 W 515/97) | Datum: 10.12.1998

FGPrax 1999, 57 FamRZ 1999, 1425 OLGReport-Stuttgart 1999, 109 [...]

1. Eheleute kasachischer Staatsangehörigkeit, von denen einer zudem deutscher Volkszugehörigkeit ist, können nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, zu dem auch die in § 94 BVFG enthaltenen namensrechtlichen Regelungen zu rechnen sind. 2. In analoger Anwendung des § 94 BVFG wird die Möglichkeit eröffnet, die deutschsprachige Form ihres bei Eheschließung gewählten Ehenamens anzunehmen und zwar, trotz der ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau, durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (hier: Schmidt statt Smid). 3. Nur dieses Ergebnis trägt am ehesten dem mit der Neufassung des § 94 BVFG durch Art.1 Nr. 32 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen angestrebten Ziel Rechnung, unter anderem durch eine vereinfachte Beseitigung der Namensauffälligkeiten den Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG sind, die Eingliederung in die Bundesrepublik zu erleichtern. 4. Wollte man der Auffassung folgen, dass die erforderliche gemeinsame Erklärung der Eheleute dann nicht abgegeben werden kann, wenn einer der Ehepartner nicht die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG hat, so hätte dies zur Folge, dass ein mit einem ausländischen Partner verheirateter Spätaussiedler seinen Namen nicht dem neuen Lebensraum angleichen könnte. Dies kann aber im Hinblick auf die angestrebte Integration eines solchen Aussiedlers und seiner Familie nicht gewollt sein.

OLG Stuttgart (8 W 363/98) | Datum: 01.12.1998

FGPrax 1999, 54 FamRZ 1999, 1424 OLGReport-Stuttgart 1999, 111 [...]

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