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Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht oder nicht vollständig abgegeben hat und damit dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO darf jedoch nicht verlangt werden, dass die Partei erneut eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO abgibt.
FamRZ 1999, 1144 FamRZ 2000, 104 OLGReport-Koblenz 1999, 320 [...]
Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7 UVG dem § 91 BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung 'dadurch selbst belastet wird' sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.
DAVorm 1999, 645 NJW-RR 2000, 78 OLGReport-Koblenz 1999, 356 [...]
Nach § 7 GKG dürfen Kosten wegen irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Hierdurch soll der Kostenschuldner gegen eine verspätete Nachforderung von Gerichtskosten geschützt werden. Um eine Benachteiligung des bedürftigen Kostenschuldners zu vermeiden, ist § 7 GKG - jedenfalls wenn ein Vertrauenstatbestand wie eine vorbehaltlose Kostenrechnung, die der Kostenschuldner berechtigterweise für endgültig halten durfte, zugunsten des Zahlungspflichtigen gesetzt worden ist - entsprechend anzuwenden. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich verpflichtet, die in einem Prozesskostenhilfebeschluss angeordneten Raten bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung eines Rechtsanwalts einzuziehen. Hat ein Rechtspfleger aber entgegen dem Wortlaut des § 120 Abs. 3 ZPO die Ratenzahlungen nicht 'vorläufig' eingestellt, sondern die noch zu leistenden Raten 'endgültig' festgelegt, steht der Vertrauensgrundsatz einer Abänderung entgegen, jedenfalls wenn bis zur abändernden Entscheidung fast zwei Jahre vergangen und sämtliche Raten aus der 'endgültigen Festlegung' gezahlt worden sind.
FamRZ 2000, 761 FuR 2000, 137 NJW-RR 2000, 1384 OLGReport-Koblenz 2000, 101 [...]