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»Eine Ehescheidung darf auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO vorzeitig ausgesprochen werden, wenn Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) erst anhängig, aber noch nicht rechtshängig sind und möglicherweise aus prozessualen Gründen nicht in zulässiger Weise geltend gemacht sind.«
FamRZ 1998, 1525 NJWE-FER 1998, 234 OLGReport-Zweibrücken 1998, 492 [...]