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Im Abstammungsprozeß, sei es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder einer negativen Feststellungsklage, ist dem klagenden Ehemann bzw. dem seine nichteheliche Vaterschaft bestreitenden Kläger in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht für die Betroffenen von außerordentlicher Bedeutung ist. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
DAVorm 1994, 721 FamRZ 1995, 241 MDR 1994, 1224 OLGReport-Düsseldorf 1994, 209 [...]
»Mit der Vaterschaftsfeststellungsklage eines ausländischen (hier: polnischen) Kindes kann ein Anspruch auf Unterhalt auch in der Form des Regelunterhalts nicht zulässigerweise verbunden werden, wenn das anzuwendende ausländische Unterhaltsrecht ein dem deutschen Regelunterhalt entsprechendes System nicht kennt.«
Der Senat hat die Revision zugelassen. DAVorm 1993, 460 DRsp IV(418)289j FamRZ 1993, 983 [...]
»Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).«
DAVorm 1994, 736 EzFamR ZPO § 323 Nr. 41 FamRZ 1994, 767 OLGReport-Düsseldorf 1994, 51 [...]