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Ein Selbständiger hat im Prozess vom Unterhaltsgläubiger behauptetes Einkommen durch substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen zu bestreiten. Ein bloßes Bestreiten ohne die nach den Umständen erforderliche Substantiierung ist unwirksam und zieht die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich. Ein Selbständiger ist verpflichtet, sein Einkommen im einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind (vgl. BGH FamRZ 1980, 770). Er kann sich nicht darauf beschränken zu warten, bis ihm zu einzelnen Positionen gerichtliche Auflagen erteilt werden. Auch bei außerordentlich guten Einkommensverhältnissen kommt beim Kindesunterhalt nur eine maßvolle Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Die Darlegungslast bei der konkreten Bedarfsberechnung liegt beim Unterhaltsgläubiger. Das Gericht kann allerdings in weiterem Umfang von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch machen. Geht die Unterhaltsgläubigerin eine neue Beziehung ein, kann dies wenn sich eine solche Beziehung derart verfestigt hat, dass sie gleichsam an die Stelle einer neuen Ehe getreten ist und dies auch in der Öffentlichkeit deutlich wird nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB zu einem (teilweisen) Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen auch ohne dass eine Unterhaltsgemeinschaft besteht. Eine solche Verfestigung wird in der Regel erst nach längerer Zeit, nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren eintreten. Wenn allerdings die Partner einem Ehepaar gleich ohne Einschränkung zusammenleben, tritt der maßgebende Zeitpunkt naturgemäß eher früher ein. Ein wahrheitswidriges Bestreiten einer neuen Beziehung kann einen versuchten Prozessbetrug darstellen und somit einen eigenen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB.

OLG Koblenz (11 UF 402/98) | Datum: 11.06.1999

(vgl. auch BGH FamRZ 1997, 671 ), FamRZ 2000, 605 FuR 2000, 183 OLGReport-Koblenz 2000, 119 [...]

Wird dem Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft des Unterhaltstitels eine Rente bewilligt, hat er den Unterhaltsverpflichteten über den Rentenbezug zu informieren. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus § 242 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach kann in besonderen Fällen - neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen (§ 1580 BGB) - auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des Partners eines Unterhaltsverhältnisses bestehen. Das ist zwar grundsätzlich nicht schon dann einschlägig, wenn eine im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Vielmehr bleibt es auch unter solchen Umständen im Grundsatz bei der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen mit der Folge, daß es dem anderen Teil obliegt, sich Gewißheit über die eingetretenen Veränderungen zu verschaffen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse evident unredlich erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsberechtigten sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestands der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsberechtigte sodann trotz einer für den Unterhaltsverpflichteten nicht erkennbaren Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch erlöschen läßt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt, und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert. Wird diese Verpflichtung zur ungefragten Information verletzt, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 4 BGB führen.

OLG Koblenz (11 UF 161/96) | Datum: 09.01.1997

FamRZ 1997, 1338 OLGReport-Koblenz 1997, 89 [...]

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