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1. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen ist im Verhältnis zwischen Deutschland (in Kraft getreten am 01.12.1990) und den Vereinigten Staaten (in Kraft getreten am 01.07.1988) anwendbar. 2. Das Übereinkommen dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen eines Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 3. Bei der Entscheidung über die Rückführung eines Kindes handelt es sich nicht um eine Sorgerechtsentscheidung, so dass bei der Frage, ob ausnahmsweise die Rückführung des Kindes zu versagen ist, Sorgerechtskriterien keine Rolle spielen. 4. Ebenso wenig ist entscheidend, ob möglicherweise nicht die elterliche Sorge auf den in Deutschland lebenden Elternteil übertragen werden müsste, da zu erwarten ist, dass das zuständige Gericht des Herkunftslandes (hier: Virginia) die dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung treffen wird.
FamRZ 2000, 371 OLGR-Bamberg 2000, 24 OLGReport-Bamberg 2000, 24 [...]