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Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit kommt lediglich in Betracht, wenn die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Grundsätzlich kann der steuerrechtlich begründeten Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten nach dem geltenden Recht in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs und zwar auch nicht durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn sich in Folge schon eingetretener Versorgungsfälle bei beiden Ehegatten die Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs annähernd sicher voraussehen lassen. Würde in einem solchen Fall die unterschiedliche Besteuerung zu einem Absinken der Nettobezüge des Ausgleichspflichtigen unter die entsprechenden Nettobezüge des Ausgleichsberechtigten führen, muss der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens zur Vermeidung grob unbilliger Folgen eine angemessene Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB vornehmen, um ein dem Halbteilungsgrundsatz annähernd entsprechendes Ergebnis zu erreichen.

OLG München (2 UF 909/98) | Datum: 26.03.1999

vgl. auch BGH FamRZ 1995, 29 , 30 FamRZ 2000, 161 [...]

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