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Nimmt in einem Konzern die Muttergesellschaft die Berechnung der Betriebsrenten vor, obwohl der Arbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft beschäftigt ist, wird die Muttergesellschaft dadurch nicht auskunftspflichtig im Sinne von §§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG, § 11 Abs. 2 S. 1 VAHRG. Der Arbeitgeber hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht nur Auskunft über die Berechnungsgrundlagen der bei ihm erworbenen Betriebsrente zu geben (insbesondere Dienstzeiten, erzieltes Einkommen, Text der Versorgungssatzung o.ä.), sondern die sich hieraus ergebende Betriebsrente selbst zu errechnen und dem Gericht mitzuteilen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Text des Gesetzes. In den §§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG, § 11 Abs. 2 S. 1 VAHRG heißt es nämlich, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich über Grund und Höhe eingeholt werden können.
vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 89 , 90 FamRZ 2000, 541 OLGReport-Hamburg 2000, 138 [...]