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Da für die Verjährungsunterbrechung gem. § 209 BGB der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand maßgebend ist, der nicht allein durch den Klageantrag, sondern durch den gesamten Lebenssachverhalt bestimmt ist, tritt die verjährungsrechtliche Unterbrechung des gesamten Anspruches schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird, also unabhängig von einer späteren Klageerweiterung oder Klagebeschränkung. Teilt eine Partei lediglich mit, daß sie zu gegebener Zeit eine Klage einreichen werde, so liegt hierin noch kein 'Ingangsetzen' eines stillstehenden Prozesses i.S.d. § 211 Abs. 2 S. 2 BGB.
Vgl. zu diese Entscheidung auch BGH - XII ZR 190/92 - vom 19.01.1994 FamRZ 1995, 1070 [...]