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Die rechtskräftige abweisende Entscheidung in einem Vorprozeß, in dem es um eine Klage aus Vertrag, Gesamtgläubigerschaft, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung ging, steht einer auf denselben Vermögenswert gestützten Klage auf Zugewinnausgleich nicht entgegen. Stammen die Parteien einer Zugewinnausgleichsklage aus verschiedenen Teilrepubliken des früheren Jugoslawiens, ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, zu der die Parteien bei der Eheschließung die engsten Beziehungen hatten (Art. 4 Abs. 3 EGBGB). Nach Art. 46, 47 des Gesetzes über die Ehe der Wojwodina kommt es bei dem güterrechtlichen Ausgleich nicht, wie beim deutschen Recht, auf die Differenz von Anfangs- und Endvermögen, sondern nur auf das nach der Eheschließung von den Eheleuten erworbene Vermögen an, welches vom Gericht zwischen den Eheleuten aufzuteilen ist. Werden keine besonderen Umstände vorgetragen, steht den Eheleuten dieses Vermögen je zur Hälfte zu.
DRsp I(165)244g (Ls) FamRZ 1995, 1203 OLGReport-Düsseldorf 1995, 43 [...]