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Durch die am 01.07.1995 in Kraft getretene Änderung des § 91 BSHG hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, daß der Träger der Sozialhilfe in den Schutzbereich des § 850b ZPO einzubeziehen ist, daher kann gegen den kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden.
Siehe zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Plascher, FamRZ 1998, 178 FamRZ 1998, 177 [...]