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»1. Der Mann, der die eheliche Abstammung eines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. 2. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (aA. BGH, FamRZ 1991,426). 3. Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.«
DRsp IV(418)266b-d FamRZ 1993, 106 NJW-RR 1993, 453 OLGZ 1993, 322 [...]