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1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht nach § 629b ZPO kann aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, daß den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen kann (hier: beide Parteien begehren die Scheidung, über die Regelung der elterlichen Sorge besteht Einigkeit und der Versorgungsausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen). 2. Hat ein Scheidungsantrag in zweiter Instanz nur deshalb Erfolg, weil nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist, dann ist bei der Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
EzFamR aktuell 1998, 331 FamRZ 1998, 1528 FuR 1998, 442 OLGReport-Oldenburg 1998, 226 [...]