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1. Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein Scheidungsurteil und wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, dann kann die Zweiwochenfrist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist um bis zu vier Werktage überschritten werden, um der armen Partei die Gelegenheit zu geben, ab dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses die Überlegung anzustellen, ob und mit welchen Mitteln sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und bedürftigen Parteien.. 2. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann stattzugeben, wenn der Berufungsgegner während des Laufs des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens verstorben ist. Bei der Anwendung des § 619 ZPO auf diesen Fall sind die dem Recht der Prozesskostenhilfe zugrundeliegenden Grundsätze zu berücksichtigen, insbesondere der Anspruch des Bedürftigen auf effektiven Rechtsschutz. Der Vergleich mit einer reichen Partei zeigt, dass diese gegen die erfolgte Scheidung sofort Berufung eingelegt hätte, so dass zum Zeitpunkt des Versterbens der Partei noch keine Rechtskraft eingetreten gewesen wäre mit der Folge, dass § 619 ZPO unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und Beendigung der Ehe durch Tod der Parteien und nicht durch Scheidung der Ehe geführt hätte. Der Anspruch der bedürftigen Partei, prozessual gleichgestellt zu werden, erfordert hier die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

OLG Stuttgart (17 UF 71/99) | Datum: 28.07.1999

I. Der am ... 1914 geborene Antragsteller und die am ... 1941 geborene Antragsgegnerin haben am 14. Juni 1986 die Ehe geschlossen. Der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen ihnen umstritten gewesen. Auf den [...]

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