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Unterliegt das Erkenntnisverfahren als Folgesache der Ehescheidung, weil es im Verbund mit dem Scheidungsverfahren betrieben wird, dem Anwaltszwang, gilt der Anwaltszwang auch für das vor dem Prozeßgericht durchzuführende Verfahren der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsgeldverfahren nach Verurteilung auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren). Das Familiengericht muß jedoch vor der Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen und befristete Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben.
DRsp I(165)242c-d (Ls) EzFamR aktuell 1994, 405 NJW-RR 1995, 644 OLGReport-Köln 1995, 119 [...]
Für einstweilige Anordnungen, die auf der Grundlage des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO ergehen und zum Beispiel ein Belästigungsverbot zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich ein Gegenstandswert von 1.000 ,- DM festzusetzen, sofern nicht für das Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache deutlich höhere Werte als die Regelwerte anzusetzen sind.
FamRZ 1997, 690 OLGReport-Köln 1995, 73 Rpfleger 1995, 110 [...]