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1. Die Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung ist Familiensache, wenn das geltend gemachte Drittrecht (hier: die fehlende Zustimmung nach § 1365 Absatz 1 BGB) im ehelichen Güterrecht wurzelt. 2. Nach rechtskräftiger Scheidung ist für den Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung nach § 1365 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht mehr erforderlich.
FamRZ 2000, 1157 (LSe) OLGR-Bamberg 2000, 206 OLGReport-Bamberg 2000, 206 [...]