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1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Gegebenenfalls kann von ihm verlangt werden, als Aushilfskellner zu arbeiten, Zeitungen auszutragen oder am Wochenende in einer Kapelle als Musiker tätig zu werden. 2. Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (hier: als Musiker in einer Band) sind wie bei einem Selbständigen im Hauptberuf in Höhe des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 3. Zur Sicherung des Mindestunterhalts kann von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er auf seine Darlehensverbindlichkeiten lediglich Zinsen zahlt, um ein Anwachsen der Schulden zu verhindern.
FamRZ 1999, 1014 (LSe) FamRZ 1999, 1014 OLGReport-Hamm 1999, 124 [...]