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1. Soweit der Betreute zu besonderen Anlässen eine persönliche Zuwendung des Betreuers in Form seiner Begleitung benötigt und wünscht, kann der Betreuer diese Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen übernehmen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen der bei der Betreuung notwendigen und zulässigen persönlichen Zuwendung die Vertrauensbasis stärkt und damit die künftige Betreuertätigkeit erleichtert. 2. Deshalb sind Begleitungen zu Weihnachtsfeier und Jubiläumsfeier in dem Heim, zu denen üblicherweise jeder Bewohner seine Bezugsperson einlädt, für den Betreuer vergütungsfähig. 3. Nicht vergütungsfähig ist dagegen die Begleitung des Betreuten an einem Kochabend in der Familienbildungsstätte, da hier die Anwesenheit von dritten Bezugspersonen unüblich ist.
ebenso LG Koblenz, 24.7.1997, Az. 2 T 284/97, FamRZ 1998, 183 BtPrax 1998, 195 FamRZ 1999, 732 [...]
1. Ein Betreuter ist nicht deshalb mittellos, weil die Verwertung seiner Grundstücke möglicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt. 2. Die Anwendung des § 89 BSHG derart, daß mit der Landeskasse ein Darlehensvertrag abzuschließen wäre, ist unzulässig. Für eine analoge Anwendung (Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke) ist kein Raum.
zu Ziff.2 a.A. LG Hagen, 14.5.1997, 3 T 389/96, NJW-RR 1997, 1502 FamRZ 2001, 1645 [...]