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1 Beantragt ein unverheirateter Italiener die Adoption seines nichtehelichen deutschen Kindes, bestimmt sich die Anwendung des für die Adoption maßgebenden materiellen Rechts nach Art. 22 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. 2 Nach italienischem Internationalem Privatrecht, das die Verweisung des deutschen Privatrechts annimmt, ist für die Begründung des Adoptionsverhältnisses bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Beteiligten das Heimatrecht des Adoptierenden zu beachten. 3. Art. 44 des italienischen Gesetzes Nummer 184 vom 4.5.1983 über die Adoption Minderjähriger läßt die Adoption durch nicht verheiratete Personen nur zu, wenn 1) diese mit dem Minderjährigen bis zum 6. Grade verwandt sind, wenn der Minderjährige Vollwaise ist, oder diese bereits vor dem Tod der Eltern feste und dauerhafte Beziehungen zum Kinde hatten, oder 2) wenn festgestellt wurde, daß die voradoptive Unterbringung unmöglich war. 4. Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern (BGBl 1980 II 1093) kann diesem Adoptionsantrag nicht zugrundegelegt werden, da dieses Übereinkommen in Italien nur unter Ausnahme des Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens, der besagt, daß die Rechtsordnung einer Person nicht untersagen dürfe, ihr nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Kindes verbessere, in Kraft getreten ist (vgl. BGBl 1983 II 108; 1986 II 966 und 1991 II 386).

OLG Hamm (15 W 253/92) | Datum: 31.03.1993

FamRZ 1994, 657 NJW-RR 1993, 1287 StAZ 1994, 151 [...]

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