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1. Die Regelung des § 1835a BGB ist dahingehend auszulegen, daß die Pauschale allein in Höhe desjenigen Betrages zu bewilligen ist, der in dem Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Abrechnungsjahr endet. 2. Fällt ein Teil des Abrechnungszeitraumes in das Jahr 1998, ist deshalb eine Quotelung nach altem Recht nicht vorzunehmen.
LG Bochum (7 T 372/99) | Datum: 23.06.1999
ebenso BayObLG, 2.8.1999, Az. 3Z BR 169/99, JurBüro 1999, 604 BtPrax 1999, 206 [...]
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