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1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).
FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]
1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seinem Kind nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hält. 2. Die Kosten einer weiteren Ausbildung sind allenfalls dann zu tragen, wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. 3. In Fällen der Weiterbildung müssen wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbidungsgangs die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen. 4. In den sogenannten Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium-Fällen stellen die einzelnen Asubildungsabschnitte nur dann eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung dar, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich eines Studiums angestrebt wurde (hier: Voraussetzungen für eine weitere Unterhaltspflicht verneint, da der Entschluß einer weiterführenden Schul- und Berufsausbildung erst während der Ausbildung zum Technischen Zeichner gefaßt wurde).
FamRZ 1998, 315 NJW-RR 1998, 290 OLGR-Bamberg 1997, 296 OLGReport-Bamberg 1997, 296 [...]