Sortieren nach
Die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist nicht verpflichtet, dem Umgangsberechtigten Kindesvater die Telefonnummer der von ihr unterhaltenen Fernsprecheinrichtung mitzuteilen. Das läßt sich weder dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrecht des Kindesvaters noch anderen gesetzlichen Bestimmungen entnehmen. Vielmehr liegt es in der freien Entscheidung der Sorgerechtsinhaberin als Ausfluß ihres Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 GG, wem sie ihre Telefonnummer mitteilen will. Dieses Persönlichkeitsrecht erfährt auch keine Einschränkung durch das Elternrecht des Kindesvaters, weil letzteres nur sinnvoll ausgeübt und wahrgenommen werden könnte, wenn die Sorgeberechtigte jederzeit telefonisch erreichbar ist. Denn eine Erreichbarkeit mittels Fernsprecher ist zur Ausübung des Umgangsrechts nicht erforderlich, solange die Sorgerberechtigte, deren Anschrift der Kindesvater kennt, postalisch - in Eilfällen auch per Telegramm - informiert werden kann.
OLG-Report Düsseldorf 1997, 20 OLGReport-Düsseldorf 1996, 209 [...]
»Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).«
DAVorm 1994, 736 EzFamR ZPO § 323 Nr. 41 FamRZ 1994, 767 OLGReport-Düsseldorf 1994, 51 [...]
Das KindRG hat die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern weder zur gesetzlichen Regel erklärt (§ 1626a Abs. 2 BGB) noch kann das Sorgerecht, sofern und solange es der Mutter nicht entzogen ist (§ 1680 Abs. 3 BGB), gegen deren Willen vom Vater erzwungen werden.
DAVorm 1999, 629 DRsp I(167)441d-e FamRZ 1999, 673 OLGReport-Düsseldorf 1999, 160 [...]