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1. Die Höhe des dem Betreuer als Vergütung zu gewährenden Stundensatzes hängt von einer Gesamtbeurteilung aller Umstände ab, die im jeweiligen Einzelfall den Schwierigkeitsgrad der konkreten Betreuung und daraus resultierend das Maß der erforderlichen Fähigkeiten des Betreuers bestimmen, gleichwohl wird aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf eine gewisse generalisierende Betrachtung nicht verzichtet werden können. 2. Beispielsweise wird die Betreuung eines etwa nur körperlich behinderten kooperativen Betreuten ohne Umfeldprobleme und mit wirtschaftlich unkomplizierter Situation mit dem einfachen Satz nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB abzugelten sein. 3. Die Betreuung einer Person, in deren Umfeld und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Komplikationen vorliegen, die aber beispielsweise aufgrund von Minderbegabung oder ähnlichem nicht kooperativ oder nicht zuverlässig ist und deshalb einer zusätzlichen Aufmerksamkeit und eines zusätzlichen Einfühlungsvermögens in der Betreuung bedarf, um den Fortbestand der Ordnung in ihren Lebensverhältnissen, gerade auch im persönlichen Umfeld und in den wirtschaftlichen Verhältnissen, zu bewahren, wird wohl die Festsetzung des zweifachen Satzes in Betracht kommen. 4. Ist der Betreute von seiner Persönlichkeit her in noch erhöhtem Maße problematisch, und das wird häufig bei Personen der Fall sein, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Sucht in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sind, bei denen dies konkret in Frage steht oder bei denen nach einer derartigen Unterbringung die Wiedereingliederung in das Leben außerhalb der Anstalt betrieben wird, wird eine weitere Erhöhung etwa auf den 2 1/2 fachen Satz aufgrund der für die Betreuung erforderlichen hohen Qualifikation auch dann in Betracht kommen, wenn Umfeld- und Finanzprobleme nicht bestehen. 5. Kumulieren die angeführten Faktoren, ist auch ein dreifacher Satz denkbar. 6. Eine darüberhinausgehende

LG Paderborn (5 T 190/92) | Datum: 26.06.1992

JurBüro 1992, 693 Rpfleger 1993, 19 [...]

1. Wenn der Betreute laufendes Einkommen hat, sind zur Feststellung seiner Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zunächst die Grundsätze heranzuziehen, die für die Prozeßkostenhilfe ( PKH ) gelten. Soweit danach im Falle einer Bewilligung der PKH Raten zu zahlen wären, sind diese auch auf die Forderungen des Betreuers zu zahlen. Die Anzahl der zu zahlenden Raten ist nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die jeweils im Einzelfall Betreuervergütung und Auslagenerstattung verlangt wird. Begrenzt wird die Höhe der aus dem laufenden Einkommen des Betreuten zu entnehmenden Raten in jedem Fall durch die Höhe des nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 850c ZPO pfändbaren Betrages. 2. Vorhandenes Vermögen des Betreuten ist nur nach den Grundsätzen des § 88 BSHG einsetzbar. 3. Maßgeblicher Stichtag für alle Bemessungsgrundlagen ist dabei der Tag der Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes durch das Amtsgericht. 4. Ist der Betreute danach zwar zu Zahlungen, aber nicht in der vollen Höhe der dem Betreuer zustehenden Ansprüche in der Lage, sind die Beträge bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit dem Einkommen und dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen, während er hinsichtlich des Restes als mittellos anzusehen ist und ein Anspruch gegen die Landeskasse besteht.

LG Paderborn (5 T 680/94) | Datum: 17.01.1995

Die Entscheidung erging im Anschluß an den Beschluß des OLG Hamm vom 17.5.1994, Az. 15 W 317/93, FamRZ 1995, 50 = Rpfleger 1995, 20 = DAVorm 1995, 121 . FamRZ 1995, 1377 [...]

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