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1. Dem Betreuten ist im Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er bei seiner persönlichen Anhörung nur schwer ansprechbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Vormundschaftsgericht wirkt im Hinblick auf § 67 Abs. 2 FGG nur für die erste Instanz. 2. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) für das Beschwerdeverfahren durch den Betreuer macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 FGG nicht entbehrlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich im Namen des Betreuers beauftragt ist. 3. In der Regel hat das Beschwerdegericht, das die Betreuerauswahl für fehlerhaft hält, einen geeigneten Betreuer selbst zu bestellen und nicht das Verfahren an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen.
BayObLGZ 1993 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 95 FamRZ 1993, 602 Rpfleger 1993, 283 [...]