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1. Für den Bereich der Vermögenssorge kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die Unfähigkeit der Schuldenregulierung oder Vermögensverwaltung auf der Krankheit bzw. Behinderung des Betroffenen beruht, andere Gründe, wie Interesse Dritter oder allgemein des Rechtsverkehrs, scheiden aus. 2. Diese Unfähigkeit muß konkret bezogen auf einen Einzelfall vorliegen, die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für eine Betreuung sein. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit ist deshalb immer die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkte dürfen nur solche Angelegenheiten sein, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. 3. Soweit die Rechtsangelegenheiten betroffen sind, muß konkret eine Angelegenheit im juristischen Bereich erledigungsbedürftig sein. Aber auch dann ist zu prüfen, ob die Bestellung eines Prozeßpflegers (§ 57 ZPO) ausreicht. Erledigte Rechtsstreitigkeiten können generell zur Begründung nicht herangezogen werden. 4. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes verlangt das Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, Gefahren für Dritte, geringfügige Vermögensschäden oder die hypothetische Besorgnis eines Schadenseintritts rechtfertigen einen Einwilligungsvorbehalt nicht.

LG Regensburg (7 T 309/92) | Datum: 12.11.1992

FamRZ 1993, 476 [...]

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