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1. Ein Anspruch eines Ehegatten, der mit dem anderen Ehegatten in Gütertrennung lebt, auf Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs als Folge der Mitarbeit in dem Unternehmen des anderen steht nur unter den beiden rechtlichen Gesichtspunkten der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art zur Diskussion. 2. Ein Anspruch aus einer stillschweigend eingegangenen Ehegatteninnengesellschaft scheidet dann aus, wenn der Ehegatte keine von der Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit in dem Unternehmen des anderen ausübt (hier: Beschäftigung als Taxifahrer im Betrieb des Ehegatten ohne Einfluß auf beziehungsweise Einblick in die Geschäfte). 3. Arbeitet der Ehegatte über viele (hier: zehn) Jahre halbtags im Betrieb des anderen Ehegatten, versorgt darüberhinaus allein den Haushalt und zieht die Kinder groß, dann ist grundsätzlich an das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrags eigener Art zu denken, der seine Grundlage in der Erwartung der Ehegatten hat, daß auch der mitarbeitende Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an den gemeinsam erarbeiteten Überschüssen teilhat und auf diese Weise in den Genuß der Früchte der Arbeit kommt, und dessen Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen ist. 4. Der Annahme eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art, der Ausgleichsansprüche beim Scheitern der Ehe eröffnen würde, steht entgegen, wenn der Ehegatte in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und für seine Tätigkeit Lohn erhalten hat. Ausgleichsansprüche kommen in einem solchen Fall höchstens dann in Frage, wenn das (hier: unter anderem durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen zum Ausdruck gekommene) Anstellungsverhältnis nur zum Schein eingegangenen worden ist (hier: verneint). Hierfür trägt der mitarbeitende Ehegatte die Beweislast.

OLG Bremen (4 W 19/97) | Datum: 09.12.1997

FamRZ 1999, 227 OLGReport-Bremen 1998, 70 [...]

1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von

OLG Bremen (5 UF 110/96) | Datum: 23.09.1998

DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]

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